Was ist eine Behinderung?
Das SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch) regelt die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Drei Paragrafen sind besonders wichtig, um zu verstehen, was eine Behinderung ist und was das Gesetz erreichen will: § 1, § 2 und § 3 SGB IX.
§ 1 SGB IX – Ziel des Gesetzes
„Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.“ (§ 1 SGB IX)
In einfachen Worten: Menschen mit Behinderung sollen selbst über ihr Leben bestimmen können. Sie sollen überall mitmachen können, so wie alle anderen auch. Niemand darf benachteiligt werden, weil er oder sie eine Behinderung hat.
§ 2 SGB IX – Was ist eine Behinderung?
„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX)
In einfachen Worten: Eine Behinderung liegt vor, wenn jemand körperlich, seelisch, geistig oder in seinen Sinnen (z. B. Sehen oder Hören) eingeschränkt ist. Wichtig ist: Diese Einschränkung muss zusammen mit Barrieren in der Umwelt dazu führen, dass die Person nicht gleichberechtigt teilhaben kann. Das Ganze muss voraussichtlich länger als sechs Monate dauern.
Das Gesetz kennt auch die „Schwerbehinderung“ und die „Gleichstellung“:
- Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat (§ 2 Absatz 2 SGB IX).
- Gleichgestellt werden kann, wer einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 hat, wenn er ohne die Gleichstellung seinen Arbeitsplatz nicht bekommen oder behalten könnte (§ 2 Absatz 3 SGB IX).
§ 3 SGB IX – Vorrang von Prävention
„Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Aufklärung, Beratung, Auskunft und Ausführung von Leistungen im Sinne des Ersten Buches sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern nach § 167 darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.“ (§ 3 Absatz 1 SGB IX)
In einfachen Worten: § 3 SGB IX heißt „Vorrang von Prävention“. Das bedeutet: Vorbeugen ist wichtiger als heilen. Beratungsstellen, Ämter und Arbeitgeber sollen zusammenarbeiten, damit eine Behinderung oder eine chronische Krankheit möglichst gar nicht erst entsteht.
Bei der Antragstellung helfen wir Ihnen als SBV gern.