Krankmeldung:
Wenn ein Beschäftigter wegen Krankheit nicht arbeiten kann, muss er sich unverzüglich (sofort) krankmelden, spätestens zum Zeitpunkt des geplanten Arbeitsbeginns.
Der Beschäftigte muss dabei die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen, also angeben, wann er voraussichtlich wieder zur Arbeit / Dienst erscheinen wird.
Die Krankmeldung muss gegenüber dem Vorgesetzten erfolgen,
telefonisch, oder schriftlich per E-Mail o.ä., wenn dies im Betrieb üblich ist.
Der Arbeitnehmer kann auch Dritte damit beauftragen.
Wird der Dienst wegen Krankheit von Beamtinnen und Beamten länger als drei Arbeitstage, von Tarifbeschäftigten länger als drei Kalendertage versäumt, so ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ersichtlich ist (§ 62 Absatz 1 LBG, § 5 Absatz 1 EntgFG)
ab dem 01.01.23 ersetzt die elektronische Arbeitsunfähigkeit den "gelben Schein".
Arbeitnehmer, die Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen dem Arbeitgeber keine AU mehr vorlegen.Stattdessen muss die Krankenkasse eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber erstellen. Es bietet sich an, dass diese Lehrkräfte und Beschäftigten der Schule dann doch auf jeden Fall der Schulleitung eine Krankmeldung machen.