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Teilzeit und Teildienstfähigkeit

​"Teildienstfähigkeit"

Vorzeitige Pensionierungen sollen möglichst vermieden werden, da der Gesetzgeber seine Bediensteten solange wie möglich im Dienst behalten möchte. Vgl. §27 BeamtStG

  • Zur Feststellung der Dienstfähigkeit muss eine amtsärztliche Untersuchung erfolgen. Dahingehend sollten Sie vorher immer eine Beratung durch die Schwerbehindertenvertretung nutzen.

  • Eine Teildienstfähigkeit ist nicht mit einer Teilzeitbeschäftigung gleichzusetzen, da der Beamte oder die Beamtin im Rahmen seiner oder ihrer Tätigkeiten voll arbeitet.

  • Alters- und Pflichtstundenermäßigungsstunden werden nicht als Arbeitszeitverkürzung, sondern als Arbeitserleichterung angesehen, die die besondere Belastung einer älteren und bzw. schwerbehinderten Lehrkraft durch teilweise Befreiung von der Unterrichtsverpflichtung kompensieren sollen. Der Abzug von Ermäßigungsstunden soll somit erst nach der Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit erfolgen.

  • Nach §71 LBesG NRW Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit. Der Zuschlag beträgt 50 % des Unterschiedsbetrags zwischen den aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die sie bei Vollzeitbeschäftigung erhalten. Dieser Zuschlag ist nicht ruhegehaltsfähig. (Quelle: MAGAZIN für Beamtinnen und Beamte, Ausgabe 6/2013)

 

Versus Teilzeit:

Nach §164 5.SGB IX hat der Arbeitgeber die Einrichtung von Teilzeitplätzen zu fördern. Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.

Sie können ihren Antrag unabhängig von Fristen stellen.

Vgl. §164  5  SGB IX

Die Reduzierung der Stundenzahl ist vorraussetzungslos bis auf 50 Prozent der Stelle möglich. Auch als Tarifbeschäftigte und Tarifbeschäftigter sollten Sie darauf achten, dass die befristete Stundenreduzierung zuvor schriftlich vereinbart worden ist, damit nach Ablauf der Befristung die Vollzeitbeschäftigung wieder aufgenommen werden kann.

Auch für die Wiederaufnahme der Beschäftigung ist ein formloser Antrag an die Bezirksregierung Arnsberg vorteilhaft.

Vertrauensperson

Susanne Jorczik

Kämperfeld 29

58456 Witten

Stellvertretende Vertrauensperson

Jörg Strugalla

Brandtstr. 14 e

45525 Hattingen

Schwerbehindertenvertretung für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien, Weiterbildungskollegs und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung bei der Bezirksregierung Arnsberg

Tel.: 02302 17 832 90

Fax: 02302 17 173 81

susanne.jorczik@bra.nrw.de

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