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Amtsarzt/Amtsärztin

Mit dem Amtsarzt/der Amtsärztin können verbeamtete Lehrkräfte in unterschiedlichen Zusammenhängen in Berührung kommen, z. B.:

  1. direkt nach der Einstellung vor der Beamtung,

  2. nach der Beantragung und vor der Bewilligung einer Reha-Maßnahme,

  3. zur Überprüfung der Dienstfähigkeit,

  4. wenn nach schwerer Erkrankung eine Wiedereingliederungszeit von 6 Monaten nicht ausreicht.

 

Hinweis:

Bei angestellten Lehrkräften ist der Arbeitsmedizinische Dienst der BAD GmbH zuständig und nicht ein Amtsarzt bzw. eine Amtsärztin. Weitere Informationen zum Arbeitsmedizinischen Dienst Sie erhalten Sie unter folgendem Link.

Die Standorte zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung von Lehrkräften finden Sie im Downloadbereich.

 

zu 1.

Der Amtsarzt/Die Amtsärztin begutachten, ob der Bewerber/die Bewerberin

die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn hat.

Außerdem muss er/sie eine Prognose abgeben, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Dienstfähigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze besteht.

​Auf der Basis des amtsärztlichen Gutachtens trifft der Dienstherr (die Bezirksregierung) die Entscheidung über die Berufung ins Beamtenverhältnis.

Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen gelten erleichterte Maßstäbe die gesundheitliche Eignung betreffend: „Schwerbehinderte Menschenkönnen auch dann in das Beamtenverhältnis eingestellt werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist“ (Richtlinie zum SGB IX, Kap. 5.4.2).

„Bei der Einstellung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden“ (§ 13 Abs. 1 Laufbahnverordnung NRW).

Die Rechtsprechung ist komplex und permanent werden Einzelfälle gerichtlich geklärt. Wenden Sie sich mit Ihren Fragen vertrauensvoll an uns.

 

zu 2.

Wenn eine beamtete Lehrkraft eine stationäre Reha-Maßnahme (Kur) durchführen möchte, muss sie dies bei der Beihilfestelle beantragen. Die Beihilfestelle beauftragt einen Amtsarzt/eine Amtsärztin, der/die eine Stellungnahme abgibt, ob die Reha-Maßnahme notwendig ist.

Wenn ein außergewöhnliches Medikament oder Heilmittel verordnet wurde, kann die Beihilfestelle einen Amtsarzt/eine Amtsärztin beauftragen, die Verordnung zu überprüfen.

 

zu 3.

Wenn die Gesundheit nicht mehr mitspielt, kann die amtsärztliche Untersuchung eine Station auf dem Weg in den Vorruhestand sein. Die Überprüfung der Dienstfähigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung kann man selbst beantragen, sie kann aber auch von der Dienststelle eingeleitet werden. Mancher, der ein Schreiben der Bezirksregierung über die beabsichtigte Überprüfung der Dienstfähigkeit erhält, ist – auch durch das unvermeidliche Amtsdeutsch – verunsichert und besorgt.

Wir empfehlen daher die Kontaktaufnahme mit uns zur Beratung, denn es gibt Gestaltungsmöglichkeiten!

Man sollte sich vor dem Amtsarztbesuch überlegen, welche realistischen Wünsche man hat, Befunde der eigenen behandelnden Ärzte mit zur amtsärztlichen Untersuchung bringen und sich auf ein offenes Gespräch mit dem Amtsarzt/der Amtsärztin einlassen.

Der Amtsarzt/Die Amtsärztin kann zu folgenden Einschätzungen kommen:

  • dienstfähig (ggf. nach stufiger Wiedereingliederung),

  • nach einer bestimmten Therapie oder Reha dienstfähig (Beamte sind verpflichtet, die vom Amtsarzt/von der Amtsärztin vorgegebene Maßnahme durchzuführen!),

  • teildienstfähig (mindestens halbe Stelle),

  • dienstunfähig mit Wiedervorstellung nach 1-2 Jahren,

  • dienstunfähig auf Dauer,

  • schuldienstunfähig, aber andere Verwendung möglich.

Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens fällt die Behörde dann eine Entscheidung.

 

zu 4.

In seltenen besonders schweren Fällen reichen 6 Monate nicht aus, um wieder die volle Dienstfähigkeit zu erreichen. Beantragt die betroffene Lehrkraft eine Verlängerung der Wiedereingliederung über 6 Monate hinaus, wird ein Amtsarzt/eine Amtsärztin hinzugezogen: „In begründeten Ausnahmefällen kann der Arbeitsversuch (…) für die Dauer von bis zu zwölf Monaten erfolgen, wenn dies nach amtsärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist“ (§ 2 Abs. 6 AZVO).

 

Bei Fragen zum Thema Amtsarzt/Amtsärztin bzw. amtsärztliche Untersuchung beraten wir Sie gerne. Auf Wunsch können wir Sie auch bei dem Amtsarzttermin begleiten.

 

Vertrauensperson

Susanne Jorczik

Kämperfeld 29

58456 Witten

Stellvertretende Vertrauensperson

Jörg Strugalla

Brandtstr. 14 e

45525 Hattingen

Schwerbehindertenvertretung für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien, Weiterbildungskollegs und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung bei der Bezirksregierung Arnsberg

Tel.: 02302 17 832 90

Fax: 02302 17 173 81

susanne.jorczik@bra.nrw.de

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